Abschiebung

Wird in einem Asylverfahren festgestellt, dass der*die Asylbewerber*in aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, wird im Bescheid die Abschiebung in den Drittstaat angeordnet, wenn die Übernahme des*der Asylbewerbers*in durch den Drittstaat feststeht. Der*die Asylbewerber*in soll sein*ihr Asylverfahren dann in diesem sicheren Drittstaat durchführen.

Sofern der Antrag auf Asyl abgelehnt wird und der*die Ausländer*in auch aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erhält, wird er*sie zur Ausreise aufgefordert, d.h. ihm*ihr wird mitgeteilt, dass er*sie innerhalb einer bestimmten Frist die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat. Gleichzeitig wird ihm*ihr für den Fall, dass er*sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung angedroht. Nach Ablauf der Frist wird bei bis dahin unterbliebener freiwilliger Ausreise die Abschiebung durchgeführt.

Abschiebung bedeutet, dass ein*e Ausländer*in unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht wird. Zuständig hierfür sind die einzelnen Bundesländer (Ausländerbehörden). Abschiebungshindernisse können in der Person begründet sein (z.B. Reiseunfähigkeit wegen Erkrankung) oder auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung betreffen (z.B. ein gesperrter Zielflughafen). Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse.

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